§ 1 Jugendordnung

  1. Die Jugendabteilung ist Bestandteil des SVPA e.V. und wird vom gesamten Verein gefördert.
  2. Als Jugendmitglieder gelten Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres können sie ordentliches Mitglied werden.
  3. Der Jugendwart leitet die Jugendabteilung. Er wid von allen stimmberechtigten Mitgliedern des SVPA e.V. als Mitglied des erweiterten Vorstands des Vereins gewählt und vertritt gegenüber dem Vorstand die Interessen der Jugendabteilung.
  4. Die Mitglieder der Jugendabteitung wählen aus ihrem Kreise einen Jugendsprecher.  Dieser vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber den Trainern und dem Jugendwart.

§ 2 Aufgaben

  1. Die Jugendabteilung richtet sich in ihrer Arbeit nach den Grundsätzen der  Jugendordnung der Brandenburgischen Seglerjugend.
  2. Die Jugendabteilung dient der Förderung des Segelsports bei den Jugendlichen. Die Jugendlichen erlernen die Grundbegriffe des Segelns und vervollkommnen ihre Kenntnisse beim Training, beim Regatta- und Fahrtensegeln.
  3. Die Jugendabteilung nutzt das vom Verein zur Verfügung gestellte Bootsmaterial, die Sicherungsboote, sowie das Gelände und die Räumlichkeiten für ihre Aufgaben. Sie ist zur pfleglichen Behandlung, Instandhaltung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und zur Einhaltung der Hafenordnung des SVPA e.V. verpflichtet.
  4. Für alle Mitglieder der Jugendabteilung sind die Sicherheitsbestimmungen verbindlich.

§ 3 Organisation

  1. Der Jugendwart wird durch seinen Vertreter, die Trainer und den Zeugwart unterstützt. Diese werden vom Verein eingesetzt. Der Jugendwart stellt einen Jahresarbeitsplan auf. Dieser beinhaltet Vorschläge für:
    • die Trainings- und Terminpläne
    • die Veranstaltungspläne
    • den Trainereinsatz
    • die Instandhaltungsplanung des Bootsmaterials
    • den Investitionsplan
    • den Jugendhaushaltsplan.
  2. Der Jugendwart stimmt den Jahresarbeitsplan mit dem Vorstand ab.

§ 4 Organe

  1. Organe der Jugendabteilung sind
    • die Jahresjugendvollversammlung
    • die ausserordentliche Jugendvollversammlung
    • der Jugendwart und sein Stellvertreter
    • die Trainer
    • der Zeugwart
    • der Jugendsprecher.
  2. Die Jugendversammlungen werden mindestens 14 Tage vor dem Termin durch Anschreiben bekannt gemacht.

§ 5 Aufgaben der Jahresjugendversammlung

  1. Die Jahresjugendversammlung wertet die vergangene Saison aus und beschließt Empfehlungen für den neuen Arbeitsplan.
  2. Die Jahresjugendversammlung wählt den Jugendsprecher.
  3. Die Jahresjugendversammlungen beschließt Änderungen der Jugendordnung.
  4. Ausserordentliche Jahresjugendversammlungen finden auf Beschluß oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Trainer oder 1/4 der Jugendmitglieder statt.
  5. Die Jugendversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Jugendmitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder der Jugendabteilung.
  6. Beschlüsse der Jugendversammlung bedürfen generell der 2/3 Mehrheit.

§ 6 Finanzen

  1. Die Finanzen der Jugendabteilung werden vom Schatzmeister des Vereins verwaltet.
  2. Ausgaben für die Jugendabteilung müssen vom Jugendwart gegengezeichnet werden.

§ 7 Inkrafttreten

  1. Die Jugendordnung des SVPA e.V. tritt mit Beschluß der Jugendversammlung vom 21.02.2007 in Kraft.
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